Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juni 2026 · Gültig für alle Aufträge und Angebote von AdPIX MEDIA

Inhalt

§ 1Geltungsbereich

1.1Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln alle Vertragsverhältnisse zwischen AdPIX (im Folgenden „Auftragnehmer") und dem Vertragspartner (im Folgenden „Auftraggeber"). Diese Bedingungen gelten, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen. Sie sind insbesondere maßgeblich für Dienstleistungen und Werke in den Bereichen Werbung, Kommunikation, Digital, Social-Media, Content Marketing, Redaktion, Produktion, PR und strategische Beratung. Diese AGB gewährleisten eine klare und konsistente Grundlage für die Geschäftsbeziehungen aller Parteien.

1.2Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.

1.3Diese AGB finden auch für zukünftige ähnliche Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber Anwendung, soweit nicht anders vereinbart.

§ 2Vertragsgegenstand

2.1Der Auftragnehmer tritt als unabhängiges Unternehmen auf und erbringt seine Leistungen in vollständiger Selbstständigkeit.

2.2Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Auftragserteilung über den beabsichtigten Inhalt der Produktion sowie über besondere Umstände des Auftrags, einschließlich außergewöhnlicher Einsatzzeiten, gesundheitlicher Risiken oder moralischer oder emotionaler Belastungen zu informieren.

2.3Der Vertrag begründet keine dauerhafte Beschäftigung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber; eine solche wird nicht angestrebt.

2.4Dem Auftragnehmer steht es frei, parallel oder nach Abschluss des aktuellen Auftrags auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, selbst wenn diese in direkter Konkurrenz zum Auftraggeber stehen.

2.5Der Auftragnehmer unterliegt keinen Weisungen des Auftraggebers im Hinblick auf kreative oder journalistische Leistungen, wobei er jedoch auf projektbezogene Vorgaben Rücksicht nehmen muss, die nicht im Entscheidungsbereich des Auftraggebers liegen, wie etwa der zeitliche und räumliche Rahmen der Produktion.

2.6Für seine Krankenversicherung, Rentenversicherung und steuerliche Verpflichtungen sorgt der Auftragnehmer selbst.

2.7Soweit eine laufende Content-Leistung mit einer Mindestanzahl an Beiträgen je Zeitraum vereinbart ist (z. B. „mind. 2 Posts/Woche"), umfasst ein solcher „Post" bzw. „Beitrag" nach Wahl des Auftragnehmers Video-Inhalte (z. B. Reels/Cuts), Foto-Inhalte oder andere geeignete Content-Formate (z. B. Grafiken, Karussells, Stills). Die konkrete Format-Mischung richtet sich nach der jeweils sinnvollsten Vertriebs- und Plattform-Strategie und liegt im fachlichen Ermessen des Auftragnehmers; ein Anspruch auf ein bestimmtes Format je Beitrag besteht nicht. Maßgeblich ist die vereinbarte Mindestanzahl an Beiträgen, nicht deren Format.

§ 3Zustandekommen des Vertrages

3.1Ein Vertrag wird durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer vertraglich fixiert. Dies schließt Teilleistungen ein, sofern diese nach mündlicher Absprache erfolgen.

3.2Preisangaben im Online-Preiskalkulator sowie sonstige Preis-, Paket- und Leistungsdarstellungen auf der Website des Auftragnehmers sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar. Sie dienen ausschließlich der ersten Orientierung. Der konkrete Leistungsumfang, die Paketzusammenstellung und die Konditionen werden vor Vertragsschluss individuell abgestimmt; ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftragnehmers gemäß 3.1 zustande.

§ 4Vergütung

4.1Die Vergütung erfolgt auf Basis der vereinbarten auftragsbezogenen Tageshonorare. Die kleinste Abrechnungseinheit ist ein halber Tag (vier Stunden). Das Tageshonorar bezieht sich auf eine Einsatzzeit von bis zu zehn Stunden, inklusive einer Stunde Pause. In die Einsatzzeit werden auch An- und Abfahrtszeiten, etwaige Reisezeiten sowie Zeiten der für den Auftrag notwendigen Vor- und Nachbereitung der Produktion einbezogen. An- und Abreisetage sind die Tage, die für die rechtzeitige Ankunft des Teams, der Darsteller und des Equipments vor Beginn der Produktion sowie für deren Abreise nach Abschluss der Dreharbeiten erforderlich sind. Diese Tage sind zusätzlich zu den eigentlichen Drehtagen zu berechnen, um das rechtzeitige und reibungslose Einfinden am Drehort und die Abreise sicherzustellen. Abhängig von den spezifischen Anforderungen der Produktion können diese Tage variieren und werden mit jeweils 50 % des vereinbarten Tageshonorars pro Fachkraft in Rechnung gestellt.

4.2Einsatzzeiten über den pauschalen Rahmen von zehn Stunden hinaus werden pro angefangener weiterer Stunde zusätzlich mit jeweils einem Zehntel des Tageshonorars berechnet. Für die elfte und zwölfte Stunde beträgt der Aufschlag 25 %, für die dreizehnte und vierzehnte Stunde 50 % zum zehnten Teil des vereinbarten Tageshonorars, ab der weiteren Stunde 100 % des Tageshonorars.

4.3Für Einsätze an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50 % an Sonntagen und 100 % an gesetzlichen Feiertagen zum vereinbarten Tageshonorar berechnet. Maßgeblich für die Frage des Vorliegens eines Feiertages ist der Ort der Produktion.

4.4Dienstleistungen, die zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr erbracht werden, unterliegen einem Aufschlag von 25 % des Tageshonorars.

4.5Der Auftragnehmer ist berechtigt, für vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen sind sofort fällig.

4.6Kilometerkosten werden für PKW-Fahrten mit einem Satz von 0,50 € pro Kilometer und für Fahrten mit einem Kleintransporter oder vergleichbarem Fahrzeug, wie einem VW T6, mit 0,70 € pro Kilometer berechnet. Für die Durchführung der Produktion kann es erforderlich sein, ein Auto (Kleintransporter) für den Transport von Equipment zu mieten. Die dadurch entstehenden Mietkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Flugreisen, die im Rahmen von Produktionsanforderungen innerhalb Europas nötig sind, erfolgen in der Economy-Class, während interkontinentale Flüge in der Business-Class gebucht werden. Bahnreisen werden in der 1. Klasse durchgeführt. Alle Reisekosten werden transparent aufgelistet und dem Auftraggeber weiterberechnet.

4.7Der Auftraggeber erstattet alle Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten des AdPIX-Teams, einschließlich Schauspieler und weiterer Helfer, gestützt auf die vorgelegte Nachweisführung.

4.8Sollte eine spezielle Musikproduktion erforderlich sein, werden die notwendigen Gebühren auf Grundlage der Unternehmensgröße und des beabsichtigten Verwendungszwecks berechnet. Eine detaillierte Kostenvoranschlag wird auf Anfrage erstellt.

4.9Alle Zahlungen sind sofort ab Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter den Voraussetzungen des Verzuges Verzugsschäden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.

4.9.1Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.9.2Für Drehorte innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern um Wolfsburg wird keine Anfahrtspauschale berechnet; die Anfahrt ist in diesem Fall im Paketpreis enthalten. Für Drehorte außerhalb dieses Umkreises wird die Anfahrt ab Köln mit 0,45 € pro Kilometer für Hin- und Rückfahrt je Drehtag berechnet. Unterbringungs- und Verpflegungskosten nach § 4.7 bleiben hiervon unberührt.

§ 4aLaufzeit, Onboarding-Stichtage und Kündigung der PRO- und ULTIMATE-Pakete

4a.1Diese Regelung gilt ergänzend zu § 4 für die laufenden Pakete PRO und ULTIMATE. Einmal-Projekte (insbesondere der Content-Day) sind projektbasiert und werden von dieser Klausel nicht erfasst.

4a.2Auftraggeber wählen bei Vertragsschluss zwischen drei Laufzeitmodellen. Der gewährte Rabatt knüpft an die Bindungsdauer und an die gewählte Zahlungsfrequenz an; eine monatliche Ratenzahlung ist in jedem Modell möglich.

4a.2.1Quartalsmodell — 3 Monate Mindestlaufzeit. Vergütung quartalsweise im Voraus oder, optional, in drei monatlichen Raten im Voraus. Kein Rabatt.

4a.2.2Halbjahresmodell — 6 Monate Mindestlaufzeit. Es wird ein Rabatt in Höhe von 5 % auf die jeweiligen Listenpreise gewährt. Die Vergütung erfolgt wahlweise in sechs monatlichen Raten im Voraus oder als halbjährliche Vorauszahlung; eine Vorauszahlung gewährt keinen zusätzlichen Rabatt, kann den Produktionskalender jedoch beschleunigen (vgl. 4a.2.5).

4a.2.3Jahresmodell — 12 Monate Mindestlaufzeit. Es wird ein Rabatt in Höhe von 10 % auf die jeweiligen Listenpreise gewährt. Die Vergütung erfolgt wahlweise in zwölf monatlichen Raten im Voraus oder als jährliche Vorauszahlung; eine Vorauszahlung gewährt keinen zusätzlichen Rabatt, kann den Produktionskalender jedoch beschleunigen (vgl. 4a.2.5).

4a.2.5Vorauszahlung. Eine freiwillige Vorauszahlung der jeweiligen Periode gewährt keinen über 4a.2.2 bzw. 4a.2.3 hinausgehenden Preisnachlass. Sie kann jedoch dazu führen, dass Drehtage je nach Kapazität enger getaktet werden, sodass ein etwaiges AdPIX ORIGINAL früher entsteht.

4a.2.4Zahlungsverzug bei Ratenzahlung. Bei Wahl der Ratenzahlung gerät der Auftraggeber bei Verzug einer Rate von mehr als 14 Tagen mit der gesamten verbleibenden Vergütung der laufenden Mindestlaufzeit in Verzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Restsumme der laufenden Periode sofort fällig zu stellen.

4a.3Onboarding-Stichtage. Der Beginn einer neuen Zusammenarbeit erfolgt verbindlich zum 15. oder zum 30. eines Kalendermonats. Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder einen am Sitz des Auftragnehmers gesetzlichen Feiertag, gilt der nächstfolgende Werktag als Onboarding-Start. Die Mindestlaufzeit beginnt mit dem so festgelegten Onboarding-Start.

4a.4Vorlauf für die Onboarding-Vorbereitung. Der Auftragnehmer benötigt für die Vorbereitung des Onboardings (Briefing-Auswertung, Crew-Disposition, Mediaplan-Setup, Strategie-Diagnose) einen Vorlauf von mindestens 2 und höchstens 10 Werktagen zwischen Vertragsschluss und Onboarding-Stichtag. Maßgeblich ist der Eingang sowohl der unterzeichneten Auftragsbestätigung als auch der ersten Zahlung beim Auftragnehmer. Geht eines von beiden später als zehn Werktage vor dem nächstmöglichen Stichtag (15. oder 30.) ein, verschiebt sich der Onboarding-Start automatisch auf den darauffolgenden Stichtag.

4a.5Automatische Verlängerung. Sofern keine Partei rechtzeitig nach Maßgabe von 4a.6 kündigt, verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um die ursprünglich gewählte Mindestlaufzeit (3, 6 oder 12 Monate) zu den dann gültigen Listenpreisen.

4a.6Ordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ende der jeweiligen Mindestlaufzeit, danach jeweils zum Ende einer Verlängerungsperiode möglich. Es gelten folgende Kündigungsfristen vor Ende der laufenden Periode:

4a.6.1Quartalsmodell: 4 Wochen.

4a.6.2Halbjahresmodell: 6 Wochen.

4a.6.3Jahresmodell: 8 Wochen.

4a.7Form der Kündigung. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail an hello@adpix.media). Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Kündigung beim Auftragnehmer.

4a.8Außerordentliche Kündigung. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.

4a.9Wechsel des Laufzeitmodells. Ein Upgrade in ein längerlaufendes Modell (z. B. von Quartal in Halbjahr oder Jahr) ist jederzeit zum nächsten Stichtag (15. oder 30.) möglich; der höhere Rabatt gilt ab dem Wechsel-Stichtag. Ein Downgrade in ein kürzeres Modell ist erst zum Ende der laufenden Mindest- oder Verlängerungsperiode möglich. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden auf die neue Periode angerechnet.

4a.10Verzögerter Onboarding-Start aufgrund unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers. Werden für das Onboarding erforderliche Mitwirkungshandlungen (insbesondere Bereitstellung von Markenmaterial, Briefing-Inputs, Zugangsdaten und Freigaben) vom Auftraggeber nicht so rechtzeitig erbracht, dass der vereinbarte Onboarding-Start eingehalten werden kann, gilt Folgendes: Die Mindestlaufzeit beginnt erst mit dem nächstmöglichen Stichtag (15. oder 30.) nach vollständigem Eingang sämtlicher Mitwirkungsleistungen, sodass der Auftraggeber die volle vertraglich vereinbarte Leistungsdauer erhält. Der Zahlungsplan bleibt jedoch von der Verschiebung unberührt: Die erste Rate bzw. die erste Vorauszahlung wird zum ursprünglich vereinbarten Stichtag fällig, alle weiteren Zahlungen folgen entsprechend dem ursprünglich vereinbarten Zahlungsplan. Der Auftragnehmer ist während der Verzögerung nicht zur Vorhaltung freier Kapazitäten verpflichtet, behält den vereinbarten Vergütungsanspruch jedoch vollständig.

§ 5Einräumung von Rechten und Einwilligung

5.1Der Auftragnehmer bleibt Urheber der gelieferten Inhalte. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein Nutzungsrecht im festgelegten Umfang. Eine kommerzielle Weiterverwertung ohne gesonderte Lizenzvereinbarung ist untersagt.

5.2Soll der Auftragnehmer selbst Teil audiovisueller Medien werden, bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung im Voraus, gegebenenfalls gegen gesonderte Vergütung.

5.3Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, vom Auftrag entwickelte Werke zu Eigenwerbezwecken zu nutzen und zu veröffentlichen. Der Auftraggeber gestattet die Verwendung von Name, Logo und öffentlich zugänglichen Projektinhalten zu Referenzzwecken.

§ 6Haftung

6.1Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei fehlender garantierter Eigenschaften uneingeschränkt.

6.2Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer bei Schadensfällen, die Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, unter Berücksichtigung des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens bis maximal EUR 100.000. Die Haftung für entgangenen Gewinn und andere entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

6.3Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einholung von Drehgenehmigungen und die Klärung der Rechte Dritter. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet der Auftraggeber und stellt den Auftragnehmer ausdrücklich frei von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter.

6.4Die Haftungsregelungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 7Beendigung der Zusammenarbeit

7.1Verträge mit fortlaufenden Leistungen können von jeder Partei ordentlich gekündigt werden. Dabei ist die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten. Sollte keine spezielle Frist im Vertrag festgelegt worden sein, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, beispielsweise bei gravierenden Vertragsverletzungen oder unvorhersehbaren Umständen, bleibt jederzeit bestehen.

7.2Erfolgt keine fristgerechte ordentliche Kündigung des Vertrags, verlängert sich dieser automatisch auf unbestimmte Zeit. Beide Vertragsparteien haben weiterhin die Möglichkeit, den verlängerten Vertrag unter Einhaltung der festgelegten Kündigungsfristen ordentlich zu kündigen.

7.3Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen. Bei eintägigen Buchungen ist eine kostenfreie Stornierung bis 48 Stunden vor dem Beginn des Auftrags möglich. Bei Stornierungen zwischen 24 und 48 Stunden vor Auftragsbeginn wird eine Gebühr von 50 % der vereinbarten Vergütung fällig; bei späteren Stornierungen fällt die gesamte vereinbarte Vergütung an. Bei mehrtägigen Projekten gelten analog verlängerte Stornierungsfristen, abhängig von der Dauer des Projekts. Unabhängig von der Art der Buchung — eintägig oder mehrtägig — sind alle bereits entstandenen Kosten, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags verursacht hat, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und zu erstatten.

7.4Wochenend- und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der Stornierungsfristen nicht berücksichtigt. Dies bedeutet beispielsweise, dass bei einem geplanten Beginn des Auftrags am Montag die Frist für eine kostenfreie Stornierung am vorhergehenden Mittwoch endet.

7.5Für Aufträge, die eine Gesamtdauer von mehr als zehn Tagen umfassen, muss eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden, um faire und praktikable Bedingungen zu gewährleisten. Sollte keine spezielle Vereinbarung getroffen werden, kommen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Anwendung.

7.6Das Risiko eines Ausfalls oder Abbruchs der Produktion trägt der Auftraggeber, es sei denn, der Auftragnehmer ist verantwortlich für den Ausfall. Eine Produktionsverschiebung gilt als Ausfall, und eine Nachholung wird als neuer Auftrag angesehen. Sämtliche vorbereitenden Arbeiten, die bereits vor einem Produktionsabbruch durchgeführt wurden, werden unabhängig vom Ausgang des Projekts vollständig in Rechnung gestellt.

7.7Im Falle eines Produktionsausfalls aufgrund höherer Gewalt, wie extremen Wetterbedingungen, Krankheit oder behördlichen Anordnungen, übernimmt AdPIX keine Haftung für zusätzliche Schäden. AdPIX bietet jedoch einen Rabatt von 40 % auf die Produktionskosten für einen möglichen Ersatztermin, während die Postproduktionskosten in voller Höhe verrechnet werden.

§ 8Verschwiegenheitsverpflichtung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sowie über vertrauliche Details der Produktion Stillschweigen zu bewahren.

§ 9Versicherungen

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Absicherung gegen besondere Unfallrisiken am Produktionsort durch eine geeignete Versicherung auf eigene Kosten.

§ 10Korrekturschleifen und Zusatzleistungen

10.1AdPIX bietet Korrekturschleifen an, um sicherzustellen, dass die Endprodukte den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen. Im Angebot nicht anders spezifiziert, umfasst dies eine Schleife für Fotoarbeiten und zwei für Filmproduktionen.

10.2Eine Korrekturschleife bei Fotoarbeiten erlaubt kleinere Anpassungen wie Farbkorrekturen und Bildkomposition innerhalb des ursprünglichen Konzepts.

10.3Für Filmproduktionen beinhalten die zwei Korrekturschleifen pro Clip Anpassungen beim Schnitttempo, Ton, und anderen spezifischen Details, wobei jede Schleife einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde umfasst und keine vollständigen Neuschnitte beinhaltet.

10.4Änderungen, die über die definierten Schleifen hinausgehen, werden als Zusatzleistungen berechnet. AdPIX stellt dann einen Kostenvoranschlag für den zusätzlichen Aufwand bereit.

10.5Diese Regelungen fördern die Flexibilität des kreativen Prozesses, während klar kommuniziert wird, welche Änderungen im bestehenden Rahmen ohne Mehrkosten durchgeführt werden können.

§ 11Produktion und Speicherung

11.1AdPIX beginnt die Produktion basierend auf einem vom Auftraggeber bereitgestellten oder gemeinsam entwickelten Konzept oder Drehbuch.

11.2Ist kein Drehbuch vorgesehen, müssen Konzept und Inhalt des Films spätestens bei Vertragsabschluss schriftlich festgelegt werden.

11.3AdPIX übernimmt die kreative und technische Umsetzung des Films. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die inhaltliche und rechtliche Richtigkeit, sofern nach seinen Vorgaben gearbeitet wurde.

11.4Der Versand der Filmversionen erfolgt über cloudbasierte Dienste wie Frame.io oder Google Drive.

11.5AdPIX speichert die finale Filmversion bis zu sechs Monate nach Auslieferung in einer Cloud. Bei Bedarf kann die Speicherung gegen eine Gebühr von 500,00 € netto auf zwölf Monate verlängert werden. Das Rohmaterial wird nach Projektabschluss gelöscht, es sei denn, der Auftraggeber wünscht eine Speicherung auf einer Festplatte. Diese Option kostet 800 € netto für zwölf Monate, mit einer Verlängerung von 250,00 € netto pro Jahr.

§ 12Verwendung von AI-Tools

AdPIX behält sich den Einsatz von KI-Tools zur effizienten Projektumsetzung vor. Der Auftraggeber erklärt sich mit der damit verbundenen Datenverarbeitung einverstanden.

§ 13Salvatorische Klausel

13.1Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

13.2Die Parteien werden eine rechtlich zulässige Regelung finden, die der ursprünglichen Absicht möglichst nahekommt.

§ 14Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

14.1Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Projektdurchführung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugangsdaten, Inhalte und Freigaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen aufgrund unzureichender Mitwirkung verlängern die festgelegten Fristen entsprechend.

14.2Der Auftraggeber benennt einen qualifizierten Ansprechpartner, der für verbindliche Entscheidungen und Freigaben zuständig ist. Änderungen dieses Ansprechpartners sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

14.3Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht trotz schriftlicher Aufforderung, kann der Auftragnehmer die Leistungserbringung aussetzen oder den dadurch entstandenen Mehraufwand gesondert in Rechnung stellen. Weitere Rechte, wie Kündigung oder Rücktritt, bleiben unberührt.

§ 15Sonstiges

15.1Der Auftragnehmer kann zur Erfüllung seiner Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuziehen und haftet für deren Handlungen ebenso wie für eigenes Handeln. Diese Regelung sichert, dass die Qualität und Zuverlässigkeit der im Vertrag vereinbarten Leistungen gewährleistet sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese vom Auftragnehmer eingesetzten Dritten oder freien Mitarbeiter zwölf Monate nach Projektabschluss nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers direkt oder indirekt zu beauftragen. Diese Klausel zielt darauf ab, die fairen Arbeitsbedingungen und den Zugang zu qualifiziertem Personal im Sinne langfristiger Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schützen.

15.2Der Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Diese Klausel legt fest, dass alle Rechtsstreitigkeiten bei den zuständigen Gerichten des geografischen Standorts des Auftragnehmers ausgetragen werden, was Klarheit über den Ort der Gerichtsbarkeit und Rechtsdurchsetzung schafft.

15.3Der Auftraggeber kann Forderungen aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur im Hinblick auf Ansprüche aus diesem Vertrag geltend gemacht werden, um sicherzustellen, dass Zahlungsforderungen nicht unberechtigt zurückgehalten werden und die finanzielle Abwicklung des Vertrags ungestört bleibt.

15.4Dieser Vertrag und alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten unterliegen deutschem Recht. Die Rechtswahlklausel gewährleistet, dass alle Aspekte des Vertrags unter den umfassenden Bestimmungen des deutschen Rechts geregelt werden, was zur rechtlichen Absicherung und Konsistenz beiträgt.

15.5Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich erfolgen, ebenso ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Diese Bestimmung sichert die Verbindlichkeit und Nachprüfbarkeit von Vertragsänderungen und hält fest, dass rechtliche Anpassungen dokumentiert werden müssen, um Missverständnisse zu vermeiden.

AdPIX MEDIA · Worringer Straße 30 · 50668 Köln
Stand: Juni 2026